Tipps«Für eine erfolgreiche Bauabnahme»

Die Bauabnahme ist ein sehr wichtiges, abschliessendes Element im Bauprozess, bevor Sie als Bauherr- oder Käuferschaft ein Bauwerk zum Gebrauch oder zum Weiterbau übernehmen (z. B. bei Eigenleistungen des Bauherrn im Innenausbau).

 

Gesetzes- und Vertragsgrundlagen

Wird ein Bauwerk nach der Vollendung ohne Abnahme in Gebrauch genommen oder nach der Fertigstellung nicht unverzüglich durch den Bauherrn geprüft, so gilt dieses nach Obligationenrecht (OR) stillschweigend als mängelfrei abgenommen. Detaillierter als das OR regelt die Norm 118 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbandes (SIA-Norm 118) die Abnahme des Werkes und die Haftung für Mängel. Deshalb empfiehlt es sich, in Kauf- oder Werkverträgen die Anwendung der SIA-Norm 118 zu vereinbaren.

 

Abnahme

Nach Fertigstellung eines Bauwerkes oder eines in sich geschlossenen Werkteiles hat der Unternehmer (auch General-/Totalunternehmer) gemäss SIA-Norm 118 die Pflicht, deren Vollendung anzuzeigen. Damit wird die Bauabnahme eingeleitet.

Mit der Bauabnahme erfolgt die Prüfung der Vertragserfüllung. Über das Ergebnis der Prüfung wird in der Regel ein Protokoll oder eine Mängelliste erstellt und mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien anerkannt. Dieses Dokument hält auch den Zeitpunkt fest, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde und ab welchem die Garantie- und Verjährungsfristen für Mängelrechte zu laufen beginnen.

 

Baumängel

Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, so ist das Werk mit Abschluss der Prüfung abgenommen und dieses geht nun in die Obhut des Bauherrn über.

Zeigen sich bei der gemeinsamen Prüfung Mängel, die im Verhältnis zum ganzen Werk (oder Werkteil) unwesentlich sind, so findet die Abnahme gleichwohl statt. Bei wesentlichen Mängeln wird die Abnahme zurückgestellt. Gleichzeitig sind auch die Fristen für die Behebung von Mängeln festzulegen.

Wird bei der Prüfung zwar ein Mangel erkannt, auf dessen Geltendmachung aber ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet, so gilt das Werk (oder der Werkteil) als genehmigt und damit entfällt auch die Haftung des Unternehmers. Stillschweigender Verzicht wird vermutet für erkannte Mängel, die bei der Prüfung offensichtlich waren, jedoch nicht geltend gemacht wurden.

 

Fachmännische Beurteilung

Welche Bauteile wie geprüft werden und welche Toleranzen gelten, erfordert Fachwissen und Erfahrung. Als versierte Fachperson unterstütze ich Sie bei der Erkennung von Mängeln und bei der Durchsetzung von entsprechenden Einträgen im Abnahmedokument sowie bei der nachfolgenden fachgerechten Mängelbehebung.

 

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